Mit einer Verfassungsbeschwerde ist ein Vater aus Halle an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe getreten, welcher auf diesem Wege nicht nur als leiblicher, sondern auch als rechtlicher Vater seines Sohnes anerkannt werden möchte. Kurz nach dessen Geburt trennte sich die Mutter des Kindes vom leiblichen Vater und ging darauf eine Beziehung mit einem neuen Mann ein. Mit Zustimmung der Mutter erhielt dieser kurz darauf die rechtliche Vaterschaft für das Kind. Nun soll das BVerfG die Rechtslage leiblicher Väter in diesem und vergleichbaren Fällen klären.

Ende September 2023 befasst sich das deutsche Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde des besagten Mannes, der nicht nur als leiblicher, sondern vor allem als rechtlicher Vater seines eigenen Sohnes anerkannt werden möchte. Doch auf Wunsch der Mutter, welche sich kurz nach der Geburt des Kindes vom leiblichen Vater getrennt hatte, wurde ihr neuer Lebenspartner als rechtlicher Vater eingetragen. Der Erzeuger des Kindes möchte diesen Vorgang nun mithilfe der Verfassungsbeschwerde, welche im Vorfeld von Verfassungs- und Familienexperten als begründet beurteilt wurde, anfechten.

Kurz nach der Geburt war der 44-jährige Vater noch in der Lage, seinen Sohn regelmäßig zu besuchen und sich um diesen zu kümmern. Nur wenig später wurde dieser Kontakt allerdings seitens der Mutter verhindert. Ursprünglich hatte das getrennte Paar beim zuständigen Standesamt einen Termin für die Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft des leiblichen Vaters beantragt. Doch dieser und zwei Folgetermine wurden von der Frau vollständig ignoriert. Stattdessen wurde die rechtliche Vaterschaft in der Zwischenzeit an den neuen Lebensgefährten der Mutter übertragen.

Bisher kein Anfechtungsrecht bei einer sozial-familiären Bindung zwischen Kind und dem neuen rechtlichen Vater

Zunächst versuchte der 44-jährige Vater aus Halle, die Übertragung der rechtlichen Vaterschaft an den neuen Partner der Ex-Lebensgefährtin vor den zuständigen Familiengerichten anzufechten. Am Oberlandesgericht Naumburg in Sachsen-Anhalt wurde dessen Antrag von den Familienrichtern allerdings in zweiter Instanz abgewiesen. Stattdessen wurde dem neuen Freund der Mutter der Erhalt der rechtlichen Vaterschaft bestätigt.

Ein leiblicher Vater habe, so die Richter, kein Anfechtungsrecht, wenn zwischen dem „neuen“ Vater, dem aktuellen Lebenspartner der Frau, und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung und eine persönlichere Bindung entstanden sei. In diesem Fall sah das Familiengericht diese Form der Beziehung als gegeben an. Weiterhin verwiesen die Familienrichter auf Paragraf 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach welchem es nur in einem sehr engen Rahmen möglich sei, eine nun bestehende rechtliche Vaterschaft wieder anzufechten.

Verfassungskläger möchte die Rechte leiblicher Väter stärken

Dagegen legte der leibliche Vater aus Halle nun eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein. Da er durch die existierenden Gesetze sein Grundrecht als Vater seines Kindes verletzt sah, möchte er über Karlsruhe den Gesetzgeber dazu bringen, die bestehenden Regelungen zu Gunsten von leiblichen Vätern in vergleichbaren Situationen zu ändern.

Der zuständige Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts will sich nun umfassend mit dem Bindungsverhalten junger Kinder auseinandersetzen und diverse Familienexperten zur Angelegenheit befragen. Ein Urteil in dieser Angelegenheit wird im kommenden Jahr 2024 erwartet.

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