Das geschieht öfter als vermutet: Plötzlich flattert eine polizeiliche Vorladung zur Befragung wegen eines vermuteten Online-Drogenkaufs im Darknet ins Haus. Ungeachtet der Frage, ob die Anschuldigung zutrifft oder nicht: Wie Sie auf diesen Vorgang reagieren, entscheidet darüber, welche Folgen das auf Sie haben wird.

Halten Sie eine derartige Vorladung in Händen, stellen sich fast automatisch die nächsten Fragen: Muss ich der Vorladung wirklich Folge leisten? Führt das zu einer Hausdurchsuchung? Wird es zu einer Anklage wegen Bestellung von Drogen im Darknet kommen? Muss ich vor Gericht?

Als Fachanwälte für Betäubungsmitteldelikte haben meine Kollegen und ich täglich mit Fragen dieser Art zu tun, und das bundesweit. Aus meiner Erfahrung weiß ich: Der Schreck über die unerwartete polizeiliche Vorladung verleitet die Beschuldigten in vielen Fällen dazu, etwas Unüberlegtes zu tun – und das führt zu Fehlern, die sich später nur noch schwer ausbügeln lassen – wenn überhaupt.

Grundsätzlich sollte in einem solchen Fall Ihr erster Gedanke sein: Dazu benötige ich juristische Unterstützung. Bevor Sie einen falschen Schritt tun, kann es nicht schaden, zunächst Kontakt mit einem auf Drogendelikte spezialisierten Anwalt aufzunehmen. Was Sie im Übrigen beachten sollten, lesen Sie hier.

Zentrales Prinzip: Weniger ist mehr

Was viele nicht wissen: Eine polizeiliche Vorladung ist nicht zwingend. Sehen Sie das Schreiben als eine Art Einladung, bei der die Polizei Ihnen Gelegenheit geben möchte, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Und genau das ist das Problem:

In Filmen entspringt vieles dem Reich der Phantasie – das gilt auch für Kriminalfilme. Eines allerdings entspricht den Tatsachen: Je weniger Sie sagen, desto weniger können Sie sich schaden. Machen Sie es den Ermittlern nicht zu leicht – das gilt auch, wenn die Vorwürfe nicht zutreffen.

Wenn Sie statt dem voreiligen Auftauchen bei der Polizei einen Fachanwalt beauftragen, werden die Weichen von Anfang an anders gestellt: Der Anwalt wird statt Ihrer bei der Polizei vorstellig, zeigt Ihre Vertretung durch ihn an und beantragt Akteneinsicht. Und damit kommen die Tatsachen ans Licht, bevor Sie sich im juristischen Gestrüpp verfangen können.

Vielfach gründet sich die Anschuldigung auf die Aktivität des Hauptzollamts, das ein verdächtiges, an Sie adressiertes Paket entdeckt und darin Drogen vermutet. Finden die Zollbeamten nach dem Öffnen tatsächlich Drogen, verständigen sie die Polizei, die dann die Vorladung auf den Weg bringt.

Zoll und Ermittlungsbehörden sind nicht verpflichtet, den Grundsatz “Im Zweifel für den Angeklagten” zu befolgen, wie das vor Gericht der Fall ist. Stattdessen gehen sie erst einmal davon aus, dass derjenige der Besteller ist, dessen Adresse auf dem Paket steht.  

Das diese Schlussfolgerung nicht immer richtig sein muss, wissen Sie beispielsweise, wenn Sie das Paket nicht bestellt haben. Das sehen auch zahlreiche Gerichte so. Die geltende Rechtspraxis hat sich auf diese Sichtweise eingestellt: Der Name des Empfängers auf dem Paket lässt keinen zwingenden Rückschluss auf den tatsächlichen Besteller zu.

Es kann ja sein – und wird vielfach auch so praktiziert – dass der Besteller einen anderen Namen auf das Päckchen schreibt, um es dann rechtzeitig aus dem Briefkasten des Empfängers zu fischen. Über die heute übliche Online-Sendungsnachverfolgung kann der tatsächliche Besteller auf die Minute genau nachvollziehen, wann das Paket an der Zieladresse ankommt. Hat er sich als Empfänger eine Person ausgesucht, von der er weiß, dass sie zu den üblichen Zustellzeiten am Arbeitsplatz ist, hat er jede Gelegenheit, sich seine Drogenbestellung in aller Ruhe anzueignen.

Beste Taktik: der Vorladung nicht nachkommen

Sich selbst auf den Weg zu machen und bei der Polizei ohne Rechtsbeistand zur Befragung zu erscheinen, ist die schlechteste aller Möglichkeiten. Geben Sie sich nicht der Illusion hin, dass die vernehmenden Beamten Ihre Kooperationsbereitschaft zu Ihren Gunsten werten. Vielmehr werden sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, Sie zu einem Schuldeingeständnis zu bewegen. Dem sollten Sie sich nicht aussetzen.

Besser ist es, über einen Anwalt die Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Und ist das Verfahren erst einmal eingestellt, kommt es auch nicht zu einer Gerichtsverhandlung oder einer Verurteilung. Und ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis steht auch nicht an.

Machen Sie also Nägel mit Köpfen und begeben sich unter den Schutz eines Fachanwalts für Drogendelikte. Je früher Sie das tun, desto besser. Aber selbst, wenn Sie schon eine Hausdurchsuchung erfahren haben oder ihnen bereits eine Anklageschrift zugestellt wurde, hat ein Anwalt immer noch Mittel und Wege, das Schlimmste abzuwenden.